Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalbereitstellungsunternehmen im Sinne der Vereinbarung zur Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften lt. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)

DM Industrieservice GmbH

Neuseiersbergerstraße 115, A -8054 Graz

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingen gelten für alle Rechtsgeschäfte der DMIndustrieserviceGmbH (nachstehend Überlassergenannt) und ihren Vertragspartnern (nachstehend Beschäftiger genannt) als vertragliche Grundlage für die Überlassung von Arbeitskräften. Davon abgehende Bestimmungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen Überlasser und Beschäftiger schriftlich vereinbart werden. Jegliche stillschweigende oder konkludente Abänderung nachstehender Bedingungen wird hiermit ausgeschlossen. Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften“ (ALLG_BE 01/1997), welche etwaigen Offerten zugrunde liegen, bei Auftragserteilung alsanerkannt.

§ 2 Gerichtsstand

Für eventuelle Streitigkeiten, welche sich aus den handelsüblichen Tätigkeiten des Überlassers ergeben, gilt Graz als das sachlich zuständige Gericht vereinbart.

§ 3 Pflichten und Haftung

Der Überlasser verpflichtet sich gegenüber dem Beschäftiger ausschließlich Arbeitskräfte zu überlassen, welche die fachliche Eignung der vom Beschäftiger geforderten Berufsgruppeaufweisen.

Da sowohl der Überlasser als auch der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gelten, ist der Beschäftiger verpflichtet, die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs,-und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und den Überlasserdarüber zu informieren. Insbesondere ist der Beschäftigerdazu verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Falle eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zuerteilen.

Der Überlasser verpflichtet sich ebenfalls entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, sämtlichen Arbeitskräften, welche im Rahmen eines Übernahme verhältnisses an das antragstellende Unternehmen übermittelt werden, eine entsprechende Unfall-sowie Sozialversicherung zukommen zu lassen. Vereinbarungsgemäß sind zuübermittelndeNachweise (Unbedenklichkeits-bescheinigungen, Qualifikationsnachweise sowie fremdenrechtliche Nachweise)von Seiten des Überlassersnach expliziter Aufforderung des Beschäftigerszu übermitteln.

Der Überlasserist lediglich für ein adäquates Auswahlverfahren zur Bereitstellung der geeigneten Arbeitskraft, entsprechend dem zugrundeliegenden Anforderungsprofil des personalanfordernden Unternehmens,verantwortlich und dementsprechend haftbar zu machen. Die im Rahmen des Auswahlverfahrens einfließenden Entscheidungskriterien implizieren jedenfalls das Vorhandensein einer dieser Berufsgruppe entsprechenden durchschnittlichen Qualifikation sowie Arbeitsbereitschaft, ergo ist der Überlassernicht für etwaige schlechte Arbeitsleistung bzw. mangelnde Qualität der erbrachten Arbeitsleistung seiner übermittelten Arbeitskraft verantwortlich und haftbar,sofern keine anders lautenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungenbestehen.

Für den Fall, dass der Überlasser,aufgrund sogenannter gesetzlicher Bestimmungen,schadenersatzpflichtig wird, verpflichtet sich der Beschäftiger,einen detaillierten schriftlichen Schadensbericht inkl. Fotodokumentation innerhalb von 7 Tagen nach Eintritt des behaupteten Schadens zur Prüfung und Verarbeitung an den Haftpflichtversicherer des Überlasserszu übermitteln. Bei Verzug oder Nichtübermittlung des Berichts entsteht dem Beschäftigergegenüber demÜberlasserund seinemHaftpflichtversicherer eine Obliegenheitsverletzung, wonach die sogenannten Schadenersatzansprüche nichtigwerden.

Benützt die überlassene Arbeitskraft Arbeitsgeräte,Kraftfahrzeuge oder ausgefasstes Werkzeug des Beschäftigers, haftet der Überlassernicht und kann auch nicht für Schadensansprüche herangezogen werden. Das an der überlassenen Arbeitskraft zu-bezahlende Entgelt richtet sich nach dem in dem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb gültigen Kollektivvertrag bzw. der ortsüblichen Entlohnung der jeweiligen Berufsgruppe, für deren richtigen Angaben der Beschäftiger haftet

§ 4 Geltung von Angeboten

Die Angebote des Überlassersgelten nur bei sofortiger Zusage durch firmenmäßige Zeichnung des Beschäftigers auf der Auftragsbestätigung bzw. bis zum tatsächlichen Beschäftigungsbeginn, jedoch nicht länger als 2 Monate ab Angebotslegung. Die in den Angeboten genannten Entgelte verstehen sich als freibleibend.

§ 5 Personalrückstellungen

Der Überlasser verweist im Zusammenhang mit den Rückstellungsfristen auf die neuen Regelungen im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (§12 Abs. 6) in der Fassung vom 01.01.2013. Bei einer Einsatzdauer über die fünfte Woche hinaus ist der Überlasser mind. zehn (10) Arbeitstage vor der geplanten Einsatzbeendigung schriftlich (Fax oder E-Mail) zu verständigen. Bei einer Einsatzdauer von unter fünf Wochen beträgt die Informationspflicht mind. fünf (5) Tage vor dem geplanten Einsatzende.

Verletzt der Beschäftiger diese Pflicht, hat er das dafür vereinbarte Entgelt (Normalpreis/Std.) für die Dauer von zehn (10) Arbeitstagen (77,00 Stunden) bzw. fünf (5) Arbeitstagen (38,5 Stunden) nach Einsatzende zu bezahlen.

Für Personal,welches den Anforderungen des Beschäftigers nicht entspricht oderausden folgenden Gründen:

  • unzureichende Qualifikationen
  • grobe Fahrlässigkeit bei derArbeitsausführung
  • Unzufriedenheit mit der erbrachten Arbeitsleistung des übermittelten Personals
  • Verletzung der Sitten und des Anstandes desEinsatzlandes

nicht weiter beschäftigtwird, muss innerhalb des ersten Tages des Eintretens der vorher angeführten Verfehlungsgründe eine schriftliche Mitteilung an den Überlasser(inkl. einer fundierten Erörterung der Verfehlungsgründe) z.H. des zuständigen Ansprechpartners bzw. an die allgemeine Adresse des Überlassersvom Beschäftigererfolgen. Etwaige spätere Reklamationen,welche nicht fristgerecht eingereicht wurden, werden vom Überlasser nicht akzeptiert und als inhaltslosbetrachtet.

Eine unbegründete Zurückweisung von vermittelten Arbeitskräften wird als inhaltslos zurückgewiesen und bedarf einer Rücksprache mit dem dafür zuständigen Einsatzleiter des Überlassers

§ 6 Verlängerte Einsatzdauer

Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein fixiert wurde, muss der Überlasser mindestens 2 Wochen (bei Arbeitern) bzw. 4 Wochen (bei Angestellten) vor der geplanten Einsatzbeendigung schriftlich verständigt werden. Verletzt der Beschäftigerdiese Pflicht, hat er das dafür vereinbarte Entgelt für die Dauer von 2 Wochen (Arbeiter) bzw. 4 Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz)

§ 7 Einstellungsbeschränkung von überlassenen Arbeitskräften

Der Beschäftiger verpflichtet sich, die von dem Überlasser überlassenen Arbeitskräfte weder während noch nach Beendigung des Überlassungsverhältnisses als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen einzustellen, wenn ein Arbeitsverhältnis zum Überlasser besteht. Ist ein Beschäftigerbetrieb von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies dem Überlasser unverzüglich mitzuteilen und besteht in diesem Fall ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte.

Für den Fall des Verstoßes des Beschäftigers gegen diese vereinbarte Einstellungsbeschränkung wird eine Konventionalstrafe in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern der jeweiligen Arbeitskraft je Verstoß vereinbart und verpflichtet sich der Beschäftiger, diese Konventionalstrafe binnen 14 Tagen ab Aufforderung durch den Überlasser zu bezahlen. Diese Konventionalstrafe wird von den Vertragspartnern wechselseitig als angemessen erachtet, zumal der Beschäftiger für den Fall der Einstellung von Arbeitskräften des Überlassers dem Überlasser einen gravierenden Schaden in dessen Geschäftszweig, der Überlassung von Arbeitskräften, zufügt.

Es gilt daher als vereinbart, dass diese Konventionalstrafe auch nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Das Recht des Überlassers, den Ersatz eines durch die Verletzung entstandenen darüber hinaus gehenden Schadens zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.

§ 8 Festlegung und Zugang zum Beschäftigungsort

Als Beschäftigungsort gilt die in der Auftragsbestätigung genannte Arbeitsstätte. Bei Einsatz an einem anderen als den vereinbarten Arbeitsort ist der Überlasser mindestens sieben Tage im Vorhinein zu verständigen. Dem Überlasser ist der jederzeitige Zugang zu den Arbeitsorten, an welche die überlassenen Arbeitskräfte beschäftigt werden, zu ermöglichen.

§ 9 Einsatz von übermitteltem Personal im Ausland

Wird das von dem Überlasserübermittelte Personal vom Beschäftiger in einem vom Einsatzplan abweichenden Maße außerhalb Österreichs eingesetzt,so ist dies dem Überlasser mindestens drei Werktage vor Arbeitsbeginn in der außerhalb Österreichs liegenden Arbeitsdestination bekannt zu geben. Der Beschäftiger ist des Weiteren dazu verpflichtet, sämtliche Informationen,welche essenziell für die Anforderung des Formulars zur Entsendung ins Ausland (A1 Formular) sind, bereit zu stellen. Der Überlasser ist für etwaige aus dem Nichtvorliegen der besagten Unterlagen erwachsenden Schadensersatzansprüche nicht haftend zu machen.Sollte dem Überlasser aus oben genannten Gründen Strafkosten oder etwaige andere Kosten entstehen, werden diese an den Beschäftiger,aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Meldung,weiterverrechnet.

§ 10 Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit des vom Überlasserbeigestellten Personals beträgt 38,5 Stunden/Woche bzw. in Betrieben mit kollektivvertraglichen oder sonst geltenden verkürzten Arbeitszeiten gilt für den Überlasserauch die in diesem Betrieb geltende Arbeitszeit.

§ 11 gesonderte Urlaubsvereinbarung

Urlaubsvereinbarungen, welche lediglich zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraftvereinbart werden, bedürfen einer entsprechenden Meldung an den Überlasser. Diese Meldungen/Anfragen werden geprüft und,abhängig von der zugrundeliegenden Situation,abgewiesen oder freigegeben. Sollte bei Urlaubsantritt der überlassenen Arbeitskraftkeine entsprechende Freigabe durch denÜberlasservorliegen, werden alle zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft getroffenen Vereinbarungen als nichtigbetrachtet.

§ 12 Krankenstandsmeldungen

Bei Arbeitsverhinderung der überlassenen Arbeitskraft, infolge von Krankheit oder Unfall,ist umgehend (noch am selben Tag der Krankmeldung) eine entsprechende Meldung an den Überlasserz.H. des für die Arbeitskraft zuständigen Einsatzleiters (telefonisch o. schriftlich) zu übermitteln. Auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gilt diesesofortige Meldepflicht ebenfalls für den Überlasser.

§ 13 Gleichbehandlungsgrundsatz

Entsprechend den Vorgaben des AÜG sind die von dem Überlasserzur Verfügung gestellten Arbeitskräfte in Bezug auf eine kollektivvertragliche Entlohnung, etwaige Zulagen und sonstige Bonifikationen mit jenen Ansprüchen der Stammbelegschaft des übernehmenden Unternehmens ab dem ersten Tag des Arbeitsantrittes ohne zeitliche Begrenzung gleich zu setzen.

Entsprechend diesem Gleichbehandlungsgrundsatz sind entsprechende interne Vertriebsvereinbarungen betreffend Arbeitszeit-und Entgeltregelungen dem Überlasservor Dienstantritt der überlassenen Arbeitskraft bekannt zu geben bzw. zuübermitteln.

Der Überlasserweist darauf hin, dass der Beschäftiger gem.§ 6 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) für die Dauer der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung hat der Seite 6von 7Beschäftigersowohl bei den überlassenen Arbeitskräftenals auch bei unternehmensinternen Stammmitarbeitern, auf die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes und des Personenschutzes zu achten.

§ 14 Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der von der überlassenen Arbeitskraft aufgezeichneten Stundennachweise, der Rechnungsausgleichhat ausschließlich an denÜberlasserzu erfolgen. Die Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen netto ab Rechnungsdatumzahlbar,sofern kein individuelles Zahlungsziel entsprechend vereinbart wurde. Nach Fälligkeitsdatum werden Verzugszinsen in Höhe von 12% per anno verrechnet. Zur Vornahme von Rechnungskürzungen bzw. Aufrechnungenoder zum Einbehaltenvon Zahlungenist der Beschäftiger nicht berechtigt. Wechselzahlungen werden vomÜberlassernicht akzeptiert.

Um erwachsenden Ausfallrisiken entsprechend entgegenwirken zu können, vereinbart der Überlasser, dass,bei Übersteigen der im Rahmen derBonitätsprüfung durch den Rückversicherer ermitteltenVersicherungssumme in Relation zu der monatlich zugrundeliegenden Fakturensumme,zur Besicherung entsprechende Absicherungsangebote durch den Beschäftiger erbracht werden müssen (z.B. Bankgarantien, verkürzte Zahlungsziele, Vorauskasseusw.).

Zum Zwecke einer effizienteren Rechnungsabwicklung wird auf die postalische Übermittlung von Rechnungen verzichtet, etwaige elektronische Rechnungsadressen sowie ein zuständiger Ansprechpartner für Angelegenheiten betreffend Buchhaltungsind vomBeschäftiger bei Vertragsabschluss zu vereinbaren.

§ 15 Geheimhaltung u. Datenschutz

Der Überlasserverpflichtet sich im Sinne der Novellierung des DSG 2000 sämtliche (sensible und nicht-sensible) Daten von Kunden, Geschäftspartnern, Lieferanten und anderen Personen,welche demÜberlasserwillentlich und wissentlich (persönlich, schriftlich, per Fax, telefonisch oder per E-Mail) übermittelt wurden,unter Berücksichtigung der firmeninternen Prinzipien, vertraulich und professionell zu verwenden und zu verarbeiten. Erhobene Daten werden nicht an unbefugte Dritte weitergegeben.

Etwaige Beschäftiger verpflichten sich bei einer Zusammenarbeit mit dem Überlasser sämtliche datenschutzrechtlichen Vorgaben des Überlassersauf der Basis einer gegenseitigen Verpflichtung im selben Maße einzuhalten und zu wahren.

Die Verarbeitung und Verwendung der Datenimplizieren im Detail:

  • individuelleAngebotslegung
  • Auftragsbestätigungen Auftragsabwicklung
  • Unterweisung übermittelterArbeitskräfte
  • Mitarbeiterdaten (persönliche („sensible“)Daten)
  • Firmendaten des Überlassers /Beschäftigers

Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter fort.

§ 16 Regelungen zu COVID-19

Sollte im Zuge des Überlassungsprozesses derMitarbeiterInnen von Seiten des Beschäftigers (unabhängig davon,ob aufgrund rechtlicher Bestimmungen oder zur Prävention) ein COVID-19-Test verlangt werden, so ist dieser von dem Überlasserfür diejenige Personenzu übernehmen, welche nach der durchgeführten Testung einen positiven Bescheid erhalten hat. Kosten für veranlasste COVID-19-Tests für überlassene Arbeitskräfte, welche einen negativen Testbescheid erhalten haben, sind vom Beschäftiger zutragen.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.