ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON ARBEITSKRÄFTEN (AÜG)
1.) Nachstehende Bedingungen bilden die vertragliche Grundlage für die Überlassung von Arbeitskräften. Davon abgehende Bestimmungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen Überlasser und Beschäftiger schriftlich vereinbart werden. Jegliche stillschweigende oder konkludente Abänderung nachstehender Bedingung wird hiermit ausgeschlossen.
2.) Die DM Industrieservice GmbH verpflichtet sich, dem Beschäftiger Arbeitskräfte zu überlassen, welche die fachliche Eignung der vom
Beschäftiger geforderten Berufsgruppen aufweisen. Die Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte entspricht, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, den durchschnittlichen Fähigkeiten einer Arbeitskraft der jeweiligen Berufsgruppe. Die von der Firma DM Industrieservice GmbH überlassenen Arbeitskräfte dürfen ausnahmslos nur für das in der Auftragsbestätigung angeführte Tätigkeitsgebiet herangezogen werden.
3.) Die Angebote der DM Industrieservice gelten nur bei sofortiger Zusage durch firmenmäßige Zeichnung des Beschäftigers auf der Auftragsbestätigung bzw. bis zum tatsächlichen Beschäftigungsbeginn, jedoch nicht länger als 2 Monate ab Anbotslegung. Die in den Angeboten genannten Entgelte verstehen sich als freibleibend.
4.) Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein fixiert wurde, muss der Überlasser mindestens 2 Wochen (bei Arbeitern) bzw. 4 Wochen (bei Angestellten) vor der geplanten Einsatzbeendigung schriftlich verständigt werden. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das dafür vereinbarte Entgelt für die Dauer von 2 Wochen (Arbeiter) bzw. 4 Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem
Normalstundensatz).
5.) Der Beschäftiger verpflichtet sich, die von der DM Industrieservice GmbH überlassenen Arbeitskräfte weder während noch nach Beendigung des Überlassungsverhältnisses als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen einzustellen, wenn ein Arbeitsverhältnis zur DM Industrieservice GmbH besteht. Bei Verletzung dieser Bestimmung gilt vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe von 7200€ als vereinbart. Ist ein Beschäftigerbetrieb von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies der DM Industrieservice GmbH unverzüglich mitzuteilen und besteht in diesem Fall ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte.
6.) Da sowohl DM Industrieservice GmbH als auch der Auftraggeber als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gelten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die insbesondere nach dem Arbeitnehmer/Innenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs-, und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und DM Industrieservice GmbH darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Falle eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
7.) Für die aufgrund der Arbeitsausführung des überlassenen Arbeitnehmers im Betrieb des Beschäftigers entstehenden Schadens- und Gewährleistungsansprüche Dritter gegenüber dem Beschäftiger übernimmt die Firma DM Industrieservice GmbH keinerlei Haftung, soweit keine anders lautenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Für den Fall, dass die DM Industrieservice GmbH aufgrund sogenannter gesetzlicher Bestimmungen schadenersatzpflichtig wird, verpflichtet sich der Auftraggeber einen detaillierten schriftlichen Schadensbericht inkl. Fotodokumentation, innerhalb von 7 Tagen nach Eintritt des behaupteten Schadens, zur Prüfung und Verarbeitung an die Firma DM Industrieservice GmbH, zu übermitteln. Bei Verzug oder Nichtübermittlung des Berichts entsteht dem Auftraggeber gegenüber der DM Industrieservice GmbH eine Obliegenheitsverletzung, wonach die sogenannten Schadenersatzansprüche nichtig werden. Benützt die überlassene Arbeitskraft Arbeitsgeräte, Kraftfahrzeuge oder aufgefasstes Werkzeug des Beschäftigers, haftet die DM Industrieservice GmbH nicht und kann auch nicht für Schadensansprüche herangezogen werden. Das an der überlassenen Arbeitskraft zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem in dem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb gültigen Kollektivvertrag bzw. der ortsüblichen Entlohnung der jeweiligen Berufsgruppe, für deren richtigen Angaben der Beschäftiger haftet.
8.) Als Auftragsort gilt die in der Auftragsbestätigung genannte Arbeitsstätte. Bei Einsatz an einem anderen als den vereinbarten Arbeitsort ist der DM Industrieservice GmbH mindestens sieben Tage im Vorhinein zu verständigen. Der DM Industrieservice GmbH ist der jederzeitige Zugang zu den Arbeitsorten, an welche die überlassenen Arbeitskräfte beschäftigt werden, zu ermöglichen.
9.) Die Normalarbeitszeit des von DM Industrieservice GmbH beigestellten Personals beträgt 38,5 Stunden/Woche, bzw. in Betrieben mit
kollektivvertraglichen oder sonst geltenden verkürzten Arbeitszeiten gilt auch für das DM Industrieservice GmbH die in diesem Betrieb geltenden Arbeitszeit.
10.) Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der von der überlassenen Arbeitskraft aufgezeichneten Stundennachweise, der Zahlungseingang hat die ausschließlich an die DM Industrieservice GmbH zu erfolgen. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
Nach Fälligkeitsdatum werden Verzugszinsen in Höhe von 12% per Anno verrechnet. Zur Vornahme von Abkürzungen bzw. Aufrechnung oder Einhaltung von Zahlung ist der Beschäftiger nicht berechtigt. Wechselzahlungen werden von der DM Industrieservice GmbH nicht akzeptiert.
11.) Vertragsgegenstand: Arbeitnehmerüberlassung
12.) Gerichtsstand: Für alle Auseinandersetzungen die den gegenständlichen Geschäftsfall betreffen, gilt der Gerichtsstand Graz als vereinbart.
13.) Besondere Bedingungen: Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt die die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die im Sinn und Zweck des abgeschlossenen Überlassungsvertrages und der obsolet gewordenen Bestimmungen entspricht.
Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften“ (ALLG_BE 01/1997), welche diesem Angebot beschlossen sind
gelten bei Auftragserteilung als anerkannt.